Alterseinstufungen
|
Freigegeben
ohne Altersbeschränkung (FSK 0)
|
Kleinkinder
erleben filmische Darstellungen unmittelbar und spontan. Ihre Wahrnehmung
ist vorwiegend episodisch ausgerichtet, kognitive und strukturierende Fähigkeiten
sind noch kaum ausgebildet. Schon dunkle Szenarien, schnelle Schnittfolgen
oder eine laute und bedrohliche Geräuschkulisse können Ängste
mobilisieren oder zu Irritationen führen. Kinder bis zum Alter von
6 Jahren identifizieren sich vollständig mit der Spielhandlung und
den Filmfiguren. Vor allem bei Bedrohungssituationen findet eine direkte
Übertragung statt. Gewaltaktionen, aber auch Verfolgungen oder Beziehungskonflikte
lösen Ängste aus, die nicht selbständig und alleine abgebaut
werden können. Eine schnelle und positive Auflösung problematischer
Situationen ist daher sehr wichtig.
|
Freigegeben
ab 6 Jahren (FSK 6)
|

Ab 6 Jahren
entwickeln Kinder zunehmend die Fähigkeit zu kognitiver Verarbeitung
von Sinneseindrücken. Allerdings sind bei den 6- bis 11-jährigen
beträchtliche Unterschiede in der Entwicklung zu berücksichtigen.
Etwa mit dem 9. Lebensjahr beginnen Kinder, fiktionale und reale Geschichten
unterscheiden zu können. Eine distanzierende Wahrnehmung wird damit
möglich. Bei jüngeren Kindern steht hingegen noch immer die emotionale,
episodische Impression im Vordergrund. Ein 6-jähriges Kind taucht
noch ganz in die Filmhandlung ein, leidet und fürchtet mit den Identifikationsfiguren.
Spannungs- und Bedrohungsmomente können zwar schon verkraftet werden,
dürfen aber weder zu lang anhalten noch zu nachhaltig wirken. Eine
positive Auflösung von Konfliktsituationen ist auch hier maßgebend.
|
Freigegeben
ab 12 Jahren (FSK 12)
|
Bei Jugendlichen
dieser Altersgruppe ist die Fähigkeit zu distanzierter Wahrnehmung
und rationaler Verarbeitung bereits ausgebildet. Erste Genre-Kenntnisse
sind vorhanden. Eine höhere Erregungsintensität, wie sie in Thrillern
oder Science-Fiction-Filmen üblich ist, wird verkraftet. Problematisch
ist dagegen zum Beispiel die Bilderflut harter, gewaltbezogener Action-Filme,
die zumeist noch nicht selbständig verarbeitet werden kann. 12- bis
15-jährige befinden sich in der Pubertät, einer schwierigen Phase
der Selbstfindung, die mit großer Unsicherheit und Verletzbarkeit
verbunden ist. Insbesondere Filme, die zur Identifikation mit einem „Helden“
einladen, dessen Rollenmuster durch antisoziales, destruktives oder gewalttätiges
Verhalten geprägt ist, bieten ein Gefährdungspotenzial. Die Auseinandersetzung
mit Filmen, die gesellschaftliche Themen seriös problematisieren,
ist dieser Altersgruppe durchaus zumutbar und für ihre Meinungs- und
Bewusstseinsbildung bedeutsam.
PG
(Parental Guidance)
von 6 bis 12
immer möglich
|
Haben Filme
die Kennzeichnung „Freigegeben ab 12 Jahren" erhalten, kann auch Kindern
im Alter von sechs Jahren aufwärts der Einlass zur Vorstellung gewährt
werden, wenn sie von einer personensorgeberechtigen Person begleitet werden.
Die Personensorge steht grundsätzlich den Eltern zu. Eine erziehungsbeauftragte
Person, die von den Eltern (=Personensorgeberechtigte) autorisiert ist,
reicht nicht aus.
|
Freigegeben
ab 16 Jahren (FSK 16)
|
Bei 16- bis
18-jährigen kann von einer entwickelten Medienkompetenz ausgegangen
werden. Problematisch bleibt die Vermittlung sozial schädigender Botschaften.
Nicht freigegeben werden Filme, die Gewalt tendenziell verherrlichen, einem
partnerschaftlichen Rollenverhältnis der Geschlechter entgegenstehen,
einzelne Gruppen diskriminieren oder Sexualität auf ein reines Instrumentarium
der Triebbefriedigung reduzieren. Auch die Werteorientierung in Bereichen
wie Drogenkonsum, politischer Radikalismus oder Ausländerfeindlichkeit
wird mit besonderer Sensibilität geprüft.
|
Keine
Jugendfreigabe (FSK 18)
|
Das bisherige
„höchste“ Kennzeichen „Nicht freigegeben unter 18 Jahren“ lautet seit
1. April 2003 „Keine Jugendfreigabe“. Dieses Kennzeichen wird vergeben,
wenn keine einfache bzw. schwere Jugendgefährdung vorliegt. Nach §
14 Abs. 3 u. 4 JuschG erfolgt für Videos die Vergabe des Kennzeichnens
„Keine Jugendfreigabe“, wenn keine einfache Jugendgefährdung vorliegt;
für die öffentliche Filmvorführung, wenn der Film nicht
offensichtlich schwer jugendgefährdend ist. So gekennzeichnete Filme,
Videos und DVDs können von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende
Medien (BPjM) nicht indiziert werden. |